§ 48 Ärztliche Untersuchung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 109
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 10.02.2015 – 2 K 924/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.09.2014 – 1 B 807/14Zitiert von 16
- VG Saarland Saarlouis, 08.10.2013 – 2 K 241/12
- VG Wiesbaden, 30.09.2020 – 3 L 1061/20.WIZitiert von 7
- VG Berlin, 23.11.2017 – 28 L 74.17Zitiert von 2
- VGH Hessen, 05.09.2013 – 5 A 254/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 16.06.2026 – 1 A 130/23
- OVG NRW, 19.03.2026 – 1 A 449/22
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 C 2.25Erstattung von Fahrkosten anlässlich einer angeordneten Dienstfähigkeitsuntersuchung einer Ruhestandsbeamtin
109 Entscheidungen zu § 48 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/48#abs-1 (1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/48#abs-2 (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/48#abs-3 (3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.